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Rechtsanwalt Götz Buchheim
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wehner
Rechtsanwalt Dr. Andreas Müller

Nicht nur das Interesse der Öffentlichkeit ist durch die spektakulären Wirtschaftsstrafprozesse der vergangenen Jahre und die damit einhergehende Medienberichterstattung geweckt. Vor allem aber richtet sich der Fokus der Ermittlungsbehörden in jüngster Zeit überproportional auf (vermeintliche) Wirtschaftsstraftaten

Sowohl Staatsanwaltschaften und Landeskriminalämter als auch die Strafgerichte rüsten durch Bildung von wirtschaftsstrafrechtlichen Sonderabteilungen, Sonderkommissionen und weitere Anstellung von Wirtschaftsreferenten und Bilanzbuchhaltern erheblich auf.

Um der wachsenden Schlagkraft und Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden wirkungsvoll begegnen zu können, ist es für Beschuldigte eines wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unerlässlich, sich durch einen spezialisierten und besonders qualifizierten Wirtschaftsstrafverteidiger vertreten zu lassen. Die verfahrensentscheidenden Weichen im Wirtschaftsstrafrecht werden nahezu ausnahmslos während des laufenden Ermittlungsverfahrens gestellt. Die Verteidigungserfolge werden umso größer, je früher ein wirtschaftsstrafrechtlich spezialisierter Verteidiger beauftragt wird; idealerweise sollte er schon beim ersten Zugriff der Ermittlungsbehörden, also z.B. anlässlich einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion hinzu gezogen werden.

Aufgaben und Kompetenzen des Verteidigers in Wirtschaftsstrafsachen

• Der Verteidiger ist nicht Angehöriger des betroffenen Unternehmens, sondern ein "Organ der Rechtspflege". Er genießt daher besondere Glaubwürdigkeit. Als professioneller Vermittler zwischen Beschuldigten und Ermittlungsbehörden begegnet er höherer Kommunikationsbereitschaft auf Seiten der Ermittlungsbehörden und ggf. gegenüber dem Gericht.

• Die Strafprozessordnung gewährt dem Strafverteidiger besondere Rechte, welche nur von ihm wahrgenommen werden können (z.B. Recht auf Akteneinsicht).

• Der Strafverteidiger ist im Umgang mit der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung erfahren und weiß, worauf es ankommt. Er ist mit den Ermittlungsstrategien, dem Vorgehen und den Gestaltungsmöglichkeiten der Ermittlungsbehörden vertraut und kann daher aufgrund seiner speziellen Kenntnisse wesentliche Punkte von unwesentlichen trennen. So kann er für eine effektive Verteidigung sorgen und das Anliegen des Mandanten und dessen Person ins rechte Licht rücken.

• Der Strafverteidiger kann bereits im Rahmen der ersten Gespräche mit den Ermittlungsbehörden Weichenstellungen bewirken und das Ermittlungsverfahren dahingehend begleiten, dass es möglichst schonend und zügig abläuft sowie zu einer optimalen Erledigung gelangt. Er kann Durchsuchungen kompetent begleiten, auf die schnellstmögliche Herausgabe nicht benötigter Gegenstände drängen und die Sicherung von geschäftsnotwendigen Unterlagen und Daten für den Mandanten bewirken.

• Der Strafverteidiger kann während des Ermittlungsverfahrens durch Vorlage von Dokumenten und Schriftsätzen verdachtsbegründende Sachverhalte richtig stellen.

• Werden in einem früheren Ermittlungsstadium bestehende Verteidigungschancen vergeben, so lässt sich dies regelmäßig auch durch eine spätere optimale Prozessführung nicht ausgleichen. Gerade in Wirtschaftsstrafsachen werden die wesentlichen Weichen im Ermittlungsverfahren gestellt. Die Hauptverhandlung stellt heutzutage regelmäßig kaum mehr als eine aufwendige Absegnung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dar.

• Die Verteidigungsstrategie ist ebenfalls vom Strafverteidiger in enger Abstimmung mit dem Beschuldigten oder dem von ihm vertretenen Unternehmen zu entwickeln, da dieser aufgrund seiner Erfahrung, seiner speziellen Kenntnisse und fehlenden persönlichen Betroffenheit den Gegenstand und Fortgang des Verfahrens optimal einzuschätzen vermag. Hieran aufbauend lässt sich jene Verteidigung konzipieren, die die größte Effektivität und Erfolgsaussicht verspricht.

• Schließt sich an das Ermittlungsverfahren eine Anklage sowie eine Hauptverhandlung an, bietet ein forensisch erfahrener Verteidiger die Gewähr dafür, dass nicht nur sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten gegebenenfalls mit revisionsrechtlicher Blickrichtung ergriffen werden, sondern auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens nicht aus den Augen verloren wird. Denn der sog. "Deal" führt - richtig vorbereitet und zum richtigen Zeitpunkt eingefädelt - häufig zu den bestmöglichen, schnellsten und sowohl persönlich als auch betriebswirtschaftlich günstigsten Ergebnissen.

Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts

Hier sind zunächst die "klassischen" Wirtschaftsdelikte des Strafgesetzbuches, wie Betrug, - wozu auch Computer-, Subventions-, Kredit- und Kapitalanlagebetrug zu zählen sind -, Untreue, Vorteilsgewährung, Bestechung und Insolvenzdelikte zu nennen.

Hinzu kommt eine nahezu unübersehbare Anzahl von Nebengesetzen, die regelmäßig einschneidende Strafrechtstatbestände enthalten. Hier seien nur einige wenige Rechtsgebiete heraus gegriffen:

• Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

• Recht der Handelsgesellschaften

• Umweltrecht

• Bank-, Depot-, Börsen- und Versicherungsaufsichtsgesetz

• Wertpapierhandelsrecht

• Außenwirtschaftsgesetz

• Schwarzarbeits- und Arbeitnehmerentsendegesetz

• Produkthaftungsrecht

• Apotheken- und Arzneimittelrecht

Aufgrund der Reichweite der vom Wirtschaftsstrafrecht betroffenen Rechtsgebiete, gibt es mittlerweile kaum einen Bereich des Wirtschaftslebens, der nicht von der Gefahr der Strafverfolgung berührt ist.

Als potentiell Beschuldigte kommen dabei sowohl die Organe der Unternehmen, also Geschäftsführer, Gesellschafter, Vorstände, Aufsichtsräte, genauso aber auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Börsen- und Immobilienmakler oder Ärzte und Apotheker, etc. in Betracht.

Das Wirtschaftsstrafrecht erfasst im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts allerdings auch die Unternehmen selbst. Hier steht § 130 OWiG (Unternehmensgeldstrafe) im Brennpunkt: Denn das Unternehmen ist von einer Sanktion immer dann bedroht, wenn seine Organe strafrechtlich zu ahndende Handlungen begehen und die Vorteile aus dieser Handlung dem Unternehmen zufließen. Die daraus resultierende Unternehmensgeldbuße orientiert sich am „rechtswidrig erlangten Vorteil“ und kann unter Hinzurechnung von fiktiven Marktvorteilen und Gewinnen astronomische Höhen erreichen, die die Existenz des Unternehmens nachhaltig bedrohen.

Götz Buchheim
Rechtsanwalt
Dr. Andreas Pittino
Rechtsanwalt + Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Dr. Valentin Boll
Rechtsanwalt + Notar
Dr. Ulrich Wehner
Rechtsanwalt + Fachanwalt für Strafrecht
Dr. Andreas Müller
Fachanwalt für Strafrecht
Bernhard Aust (bis 03/2011)
Rechtsanwalt + Notar a. D.