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Rechtsanwalt Götz Buchheim
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wehner

Wer sich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung zu verteidigen hat, erfährt dies in über 90 % der Fälle erst durch die - für ihn überraschende – Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion der Steuerfahndung, welche oftmals wegen parallel anhängiger wirtschaftsstrafrechtlicher Vorwürfe von Staatsanwaltschaft bzw. Beamten des Landeskriminalamtes begleitet wird.

Die „ideale Steuerstrafverteidigung“ setzt schon in diesem Augenblick an: Der Betroffene – nun „Beschuldigte“ - sollte nicht nur seinen Steuerberater sondern sofort auch einen versierten Steuerstrafverteidiger kontaktieren. Denn mit Beginn des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens treten Verfolgungsbehörden, - wie Steuerfahndung, Hauptzollämter, Bußgeld- und Strafsachenstellen etc. -, und prozessuale Regeln auf den Plan, mit denen üblicherweise weder der Steuerberater noch der „Hausanwalt“ vertraut sind. Der Steuerstrafverteidiger hingegen verfügt nicht nur über Erfahrung mit diesen speziellen Ermittlungsbehörden, sondern auch über fundierte Kenntnisse sowohl im steuerlichen als auch im strafprozessualen Verfahrensrecht:

So wird der Verteidiger die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung überprüfen, die Beschränkung der Maßnahmen auf die Vorgaben des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses überwachen, auf das Kopieren beschlagnahmter Unterlagen und insbesondere Daten hinwirken und die gesetzmäßige Abwicklung der gesamten Aktion kontrollieren.

Der Steuerstrafverteidiger wird darauf achten, dass die Rechte des Beschuldigten, insbesondere sein Schweigerecht, in dieser psychischen Ausnahme- und Belastungssituation gewahrt bleiben. Und er muss gewährleisten, dass eine Kollision zwischen den im Besteuerungsverfahren bestehenden Mitwirkungspflichten und den im Strafverfahren geltenden Weigerungsrechten vermieden wird.


Weichenstellung im Ermittlungsverfahren: Vermeidung von Strafbefehl oder Anklage

Das Ermittlungsverfahren, welches für den Mandanten mit der Durchsuchung und Beschlagnahme beginnt, stellt den eigentlichen Kern des Steuerstrafverfahrens dar. Hier werden die entscheidenden Weichen gestellt. Der Steuerstrafverteidiger wird daher um einen intensiven Kontakt zur Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstelle sowie Staatsanwaltschaft bemüht sein. Das Strafverfahren sollte, wenn dies der Ermittlungsstand hergibt, ohne Aufsehens mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung, ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage, geführt werden. Dies gilt nicht nur besonders für Mandanten, die „in der Öffentlichkeit“ stehen, sondern letztlich für jeden Beschuldigten, der sich die geschäftsschädigende Publizität und die persönliche Belastung einer Hauptverhandlung mit drohender Vorstrafe ersparen will.

Verteidigung vor Gericht

Sollte es dennoch zu einer strafrechtlichen Hauptverhandlung kommen müssen, ist die erste Verteidigungsstrategie regelmäßig, den objektiven Tatvorwurf einer Steuerverkürzung zu widerlegen. Hierfür sind neben den Kenntnissen des materiellen Steuerrechts vor allem Kenntnisse im Steuerverfahrens- und Strafprozessrecht entscheidend. Erst auf der zweiten Stufe kommen dann die „typischen Prozessstrategien des Strafverteidigers“ zum Tragen, wie z.B. die Verteidigung gegen den Vorsatz des Mandanten bezüglich der Steuerverkürzung.

Götz Buchheim
Rechtsanwalt
Dr. Andreas Pittino
Rechtsanwalt + Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Bernhard Aust
Rechtsanwalt + Notar
Dr. Ulrich Wehner
Rechtsanwalt